Satzung Bundesverband MTBD e.V. vom 09.03.2024

Satzung hessischer Landesverband 
MT-LVH e.V. vom 20.04.2019

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KADERSICHTUNGS Formular

Alter- & Gewichtsklassen 

Satzung des Muay Thai - Landesverbandes
Hessen des MTBD e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Muay Thai - Landesverband Hessen". Abgekürzt auch „MT-LVH“ nach
erfolgter Eintragung im Vereinsregister, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) und hat seinen
Sitz in Kirchvers.


2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins


1. Ziel des Vereins ist es, die Kampfsportkunst „Muay Thai“ in Hessen zu fördern und
als Dachverband in den LSB Hessen aufgenommen zu werden.


2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a. Förderung und Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen in der Kampfsportkunst Muay
Thai gemäß Regelwerk IFMA & MTBD e.V.
b. Information der Öffentlichkeit über Muay Thai, z.B. Pflege einer Webseite/Facebook
c. Durchführung von MTBD e.V. anerkannten Wettkämpfen (wie zum Beispiel
Landesmeisterschaften) und Showveranstaltungen
d. Engagement von Sozialprojekte, z.B. „Muay Thai Against Drugs“.
§ 3 Steuerbegünstigung


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei
ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
Der Muay Thai - Landesverband Hessen gehört zum Dachverband des Muay Thai Bundes Deutschland
e.V.
 

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder sind gemeinnützige und eingetragene Vereine, oder Sportclubs, die innerhalb eines
Kalenderjahres nach Aufnahme in den Muay Thai - Landesverband Hessen einen gemeinnützigen und
eingetragenen Verein in der Kampfsportkunst Muay Thai gründen.
Ansonsten endet Ihre Mitgliedschaft auf Probe nach Fristablauf.
(zur Erklärung: dann keine Teilnahme an, durch den Landesverband organisierte,
Landesmeisterschaften möglich. Konform zum Leistungssportförderungsgesetzt)
Satzung MT-LVH e.V.
Bis zur Gründung des gemeinnützigen und eingetragenen Vereins bleiben diese Sportclubs Mitglieder
auf Probe (passives Mitglied), können nicht im Vorstand aktiv werden und bei Vollversammlungen
besitzt der Sportclubvertreter kein Stimmrecht.
In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei zu wenig vorhandenen gemeinnützigen Vereinsvertretern, darf
die Mitgliederversammlung auch passive Mitglieder kommissarisch in die Vorstandsämter wählen.
Diese kommissarischen geführten Ämter enden durch Neuwahlen oder durch Beendigung der
Mitgliedschaft auf Probe. Analog verhält sich das Stimmrecht.
Keineswegs dürfen Vereinsgelder an nicht gemeinnützige Vereine ausbezahlt werden.
Die Mitglieder und die Mitglieder auf Probe müssen die Ziele des Vereins unterstützen.
Ferner besitzen beide das Recht zur sportlichen Teilnahme an den Landesmeisterschaften.
 

2. Die Mitgliedschaft/Mitgliedschaft auf Probe wird erworben durch einen Aufnahmebeschluss durch den
Vorstand nach schriftlichem Antrag.
 

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer
Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
 

§ 6 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit
beschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe
schriftlich innerhalb eines Monats nach dem Beschluss mitzuteilen. Der Ausschluss kann
ausgesprochen werden, wenn
- das Mitglied trotz wiederholter Mahnung länger als zwei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung
im Rückstand ist,
- eine schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand vorliegt, dass eine weitere
Beitragszahlung grundsätzlich abgelehnt wird,
- das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommt, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt
und gegen die Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,
- das Mitglied sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen
lässt,
- Das Mitglied muss vor der Beschlussfassung über seinen Ausschluss Gelegenheit erhalten, zu den
Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des Beschlusses gegen seinen Ausschluss Einspruch erheben. Der Einspruch hat
aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung endgültig.
 

§ 7 Mitgliedsbeitrag und Umlagen
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden
Beiträge und eventuell anfallenden Umlagen für die Vereine / Sportclubs regelt.
Umlagen dienen der Deckung außerordentlicher, von den laufenden Kosten des Landesverbandes,
unabhängiger Aufwendungen.
 

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand.
Satzung MT-LVH e.V.
 

§ 9 Mitgliederversammlung
 

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderesVorstandsmitglied, leitet die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien.
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens
des Vereins
k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist,
in der Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie
unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf
schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen werden als ungültige
Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wahlen und
Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, mindestens ein anwesendes Mitglied widerspricht im
Einzelfall diesem Verfahren.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über
den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
7. Kassenprüfung:
Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung werden jeweils 2 Kassenprüfer gewählt.
Die beiden Kassenprüfer haben jeweils vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine
Prüfung der Kasse und Buchführung des Vereins vorzunehmen. Kassenwart und Vorstand haben
rechtzeitig alle für diese Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sowie die nötigen
Auskünfte zu erteilen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der
Kassenwart/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des
Vorstandes.
Satzung MT-LVH e.V.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen
Vorstandes im Amt.
4a. Der Vorstand soll in der Regel quartalsweise tagen.
4b. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse und die wesentlichen Inhalte
der Vorstandsdiskussion wird ein Protokoll angefertigt.
5. Nach Aufnahme in den LSBH wird der Vorstand Verbindungspersonen/Ansprechpartner für die
einzelnen Sportbünde in Hessen stellen, um dort zielgerichtete Präsenz zu zeigen.
 

§ 11 Haftungsausschluss
Die Mitglieder des Vorstandes des Vereines haften im Innenverhältnis für einen in Wahrnehmung ihrer
Ämter verursachten Schaden nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit besteht. Dies gilt auch für
die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins.
Ist ein Mitglied des Vorstandes des Vereins einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seines
Amtes verursachten Schadens verpflichtet, so kann es von dem Verein die Freistellung von dieser
Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
 

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung
sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der
Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bezüglich Forderungen von der zuständigen
Registerbehörde, vom Finanzamt oder vom LSB Hessen (Aufnahmebedingungen), werden vom
Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind
den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an den „Landessportbund Hessen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des
Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner
Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen
Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereines zu. Eine anderweitige
Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner
gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten sowie Löschung seiner Daten
4. Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie
elektronischen Medien zu.
Satzung MT-LVH e.V.§ 14 Inkrafttreten
Die in der Mitgliedersammlung am 20. April 2019 beschlossene Satzung, wurde am 31. Juli 2019 in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg unter VR 5518 eingetragen.

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